Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Die Beratung der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger und ihre Vertretung gegenüber Dritten und vor Gericht ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Andere Personen können nur dann rechtsberatend tätig werden, wenn sie nach dem Rechtsberatungsgesetz die Erlaubnis der zuständigen Behörde dazu haben.
Kann der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nicht aufbringen, kann er Beratungshilfe und – wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt – Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Diese staatlichen Hilfen sollen die wirtschaftlich Schwachen und Starken im Bereich des Rechtschutzes annähernd gleichstellen.
Beratungshilfe
Was ist Beratungshilfe?
Bürgerinnen und Bürger können sich von einem Rechtsanwalt eigener Wahl gegen eine Gebühr von 10 Euro beraten lassen, wenn ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.
Beratungshilfe wird vor allem gewährt in Angelegenheiten des
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Zivilrecht
(z.B. Mietsachen, Ehe- und Kindschaftssachen, Verkehrsunfallsachen) -
Verwaltungsrecht
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sowie Arbeit- und Sozialrecht.
Der Rechtsanwalt, der Sie zunächst beraten hat, kann für Sie auch Briefe schreiben und Sie in anderer Form außergerichtlich vertreten.
In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
Wer bekommt Beratungshilfe?
Anspruch auf Beratungshilfe hat, wem im Falle eines Prozesses auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren ist (s. dazu unten „Wer bekommt Prozesskostenhilfe?“).
Wie bekommen Sie Beratungshilfe?
Beratungshilfe können Sie beim Amtsgericht oder einem Rechtsanwalt bekommen:
- Beim Amtsgericht (Rechtsantragstelle) berät Sie der zuständige Rechtspfleger, soweitIhrem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, den Hinweis auf andere Möglichkeiten zur Hilfe oder die Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung genügt werden kann.
Anderenfalls erhalten Sie einen Berechtigungsschein, wenn Sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe erfüllen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Nehmen Sie deshalb die letzte Verdienstbescheinigung, Ihren Mietvertrag o. Ä. mit zur Rechtsantragstelle. Mit dem Berechtigungsschein können Sie dann zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl und Ihres Vertrauens gehen. - Sie können auch unmittelbar, ohne zuvor beim Amtsgericht gewesen zu sein, einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dann müssen Sie diesem gegenüber Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen (z.B. durch eine Verdienstbescheinigung) oder durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen. Bei der Ausfüllung des Antragsformulars wird Sie Ihr Rechtsanwalt beraten.
Prozesskostenhilfe
Was ist Prozesskostenhilfe?
Die Prozesskostenhilfe will Bürgerinnen und Bürgern, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, die Prozessführung ermöglichen.
Ratenfreie Prozesskostenhilfe heißt: Sie haben keine Gerichtskosten zu tragen und auch keinen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Wird Ihnen ein Rechtsanwalt beigeordnet, so werden auch dessen Kosten aus der Staatskasse bezahlt. Ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl wird dann beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben ist (nur vor den Landgerichten, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof), anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder Ihr Gegner durch einen Anwalt vertreten ist.
Auch für von Ihnen benannte Zeugen oder Sachverständige müssen Sie dann keinen Kostenvorschuss leisten.
Wer bekommt Prozesskostenhilfe?
Prozesskostenhilfe wird Ihnen auf Antrag von dem Gericht bewilligt, bei dem der Prozess geführt werden soll (Prozessgericht). Das Gesetz sieht auch Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung vor, für dessen Bewilligung jedoch das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) zuständig ist.
In beiden Fällen prüft das Gericht den Antrag in zweifacher Hinsicht:
- Können Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen?
- Wem von seinem Einkommen nach Abzug von Steuern, angemessenen Miet- und Heizkosten, Versicherungsbeiträgen, einem Freibetrag für Erwerbstätige etc. und unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr als ein bestimmter monatlicher Betrag zum Leben bleibt, dem kann Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt werden. Dieser Betrag, der nach Abzug der genannten regelmäßigen Belastungen nicht angetastet werden soll, wird jährlich angepasst.
Am 21. Dezember 2011 wurde im Bundesgesetzblatt (Teil I S. 2796) die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 vom 7. Dezember 2011 veröffentlicht. Danach gelten ab demn 1. Januar 2012 folgende Freibeträge, die bei der Prüfung der Bedürftigkeit eines Antragstellers zu berücksichtigen sind.
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187 Euro für Parteien, die ein Einkommen aus Erbwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO)
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411 Euro für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO)
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Für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO)
- Erwachsene 329 Euro,
- Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 316 Euro,
- Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 276 Euro,
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 241 Euro.
Prozesskostenhilfe kann in jedem Stadium des Verfahrens beantragt werden, auch dann, wenn Sie verklagt werden oder das Verfahren bereits anhängig ist.
Wichtig !
Prozesskostenhilfe umfasst nur die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Anwaltsgebühren des Gegners auch dann bezahlen, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Das Prozessrisiko bleibt deshalb in diesem Umfang bestehen!



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