Ministerium der Justiz

Geschichte

Die Anfänge der Justiz in Brandenburg nach der deutschen Vereinigung 

Justizminister a.D. Dr. Hans Otto Bräutigam (rechts) und Staatssekretär a.D. Dr. Rainer Faupel (links), die beiden Gründerväter der brandenburgischen Justiz, bei der Einführung des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Prof. Dr. Wolfgang Farke, im Jahre 2005

I.     Situation nach dem 3. Oktober 1990 

Das Land Brandenburg ist nach den Regelungen des § 1 des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik (Ländereinführungsgesetz) vom 22. Juli 1990 und des § 2 des Gesetzes über die Wahlen zu Landtagen in der Deutschen Demokratischen Republik (Länderwahlgesetz) vom selben Tage am 03. Oktober 1990 neu entstanden. Zu diesem Zeitpunkt gab es weder eine das Land übergreifende Justizverwaltung noch eine Landesjustiz, sondern seit dem
1. Juli 1990, der zentralistischen Bezirksstruktur der DDR entsprechend, je einen Ressortleiter Justiz bei den Bezirksverwaltungsbehörden in Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam, die mit einem kleinen neu geschaffenen Stab erste Überlegungen zur personellen und organisatorischen Neuordnung der Justiz je für ihren Bereich vornahmen. Es gab die früher dem Obersten Gericht der DDR zugeordneten drei Bezirksgerichte an den genannten Orten und 42 Kreisgerichte, die als Einheitsgerichtsbarkeit ohne besondere Fachgerichtsbarkeiten dem Ministerium der Justiz der DDR in Berlin nachgeordnet waren. Außerdem gab es drei Bezirksstaatsanwälte und 42 Kreisstaatsanwälte, die bis zum 15. Juli 1990 dem Generalstaatsanwalt der DDR nachgeordnet und von diesem personell, organisatorisch und finanziell betreut worden waren. Der Justizvollzug war in sechs Strafanstalten und sechs Untersuchungshaftanstalten unterteilt, die in der DDR dem Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern zugeordnet waren. Schließlich gab es 39 Außenstellen der Liegenschaftsdienste, die eine Art Zusammenfassung von Kataster-, Vermessungs- und Grundbuchämtern waren und die gleichfalls beim Ministerium des Innern der DDR ressortierten. Was im Übrigen heute unter dem Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit fällt, war teils bei den Staatlichen Notariaten, teils bei der Abteilung Volksbildung beim Rat des Kreises, teils bei den Abteilungen Handel und Versorgung, Land- und Forstwirtschaft, Örtliche Industrie und Handwerk beim Rat des Kreises angesiedelt.
 

II.    Aufbau des Ministeriums der Justiz 

Als der erste brandenburgische Justizminister, Dr. Hans Otto Bräutigam, am 22. November 1990 als Justizminister vereidigt wurde, fand er fünf Diplomjuristen und drei weitere Mitarbeiter einschließlich Schreibkräften und Fahrer für seinen unmittelbaren Geschäftsbereich vor. Hinzu kamen ein pensionierter hoher Richter sowie drei Ministerialbeamte aus Nordrhein-Westfalen, die als Berater tätig waren.  

Zunächst bezogen auf den Bezirk Potsdam, dann aber zunehmend auch für das spätere Land Brandenburg, waren seit dem 1. Juli 1990 unter der Leitung des amtierenden Ressortleiters Justiz der Bezirksverwaltungsbehörde Potsdam, Malte Kupas, erste Schritte zur Föderalisierung der Justiz und Reorganisationsmaßnahmen vorbereitet sowie Anfangsüberlegungen zu Organisation und Haushalt insbesondere eines Justizministeriums vorgenommen worden.  Anfang 1992 verfügte das Ministerium sodann bereits über 128 Stellen, davon 55 des höheren, 31 des gehobenen, 30 des mittleren und 3 des einfachen Dienstes sowie 9 Arbeiter.  Tatsächlich waren per 1. Mai 1992 im Ministerium 151 Personen tätig, davon 60 des höheren, 33 des gehobenen, 49 des mittleren und 2 des einfachen Dienstes sowie 7 Arbeiter. In dieser Zahl waren auch Personen enthalten, die aufgrund eines Beratervertrages arbeiteten und in dieser Funktion nicht im Haushalt des Justizministeriums in Brandenburg berücksichtigt werden mussten. Von diesen 151 Bediensteten stammten 75 aus Brandenburg oder dem früheren Ost-Berlin und 76 aus den alten Bundesländern.  

Bereits in dieser Zeit, aber noch ausgeprägter in der Folgezeit, hat sich als von entscheidender Bedeutung für den Aufbau der brandenburgischen Justiz im Ministerium und im gesamten Ressortbereich die Zusammenarbeit mit dem Partnerland Nordrhein-Westfalen erwiesen, die im Wesentlichen auf der Grundlage eines Regierungsabkommens über umfassende Zusammenarbeit vom 27. November 1990 und eines Staatsvertrages vom 12./13. März 1991 in umfangreicher Verwaltungshilfe durch vorübergehende Gestellung von Personal und Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten bestanden hat. Ohne diese Hilfe wäre der Neuaufbau der brandenburgischen Justiz nicht oder doch nur mit unverhältnismäßig viel größerem Aufwand darzustellen gewesen. Nach dem Stand vom 30. April 1992 hatte Nordrhein-Westfalen 66 Beamte, 138 Richter, 39 Staatsanwälte, 114 Rechtspfleger, 22 sonstige Bedienstete auf seine Kosten nach Brandenburg abgeordnet und gleichzeitig 60 neu eingestellte brandenburgische Richter und 22 Staatsanwälte zur Einarbeitung und Erprobung bei sich aufgenommen. Dies verdeutlicht die Größenordnung der nordrhein-westfälischen Hilfe für Brandenburg. 

III.    Inhaltliche Hauptaufgaben der Aufbauzeit  

Die inhaltlichen Hauptaufgaben des Justizministeriums in der ersten Aufbauzeit lassen sich nur im groben Überblick zusammenfassen: 

1.     Neuorganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaften 

Aufgrund des Einigungsvertrages war dem Landesgesetzgeber die Freiheit gegeben, den Zeitpunkt für die vorgeschriebene Ausgliederung der Fachgerichtsbarkeiten aus der DDR - Einheitsgerichtsbarkeit und den Zeitpunkt des gleichfalls vorgeschriebenen Übergangs vom existierenden dreistufigen Gerichtsaufbau in der ordentlichen Gerichtsbarkeit selbst zu bestimmen. Durch § 1 des brandenburgischen Gerichtsneuordnungsgesetzes vom 14. Juli 1993 wurde die vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehene Struktur der Gerichte und Staatsanwaltschaften an die Stelle der von der DDR übernommenen Struktur gesetzt, nach dem aufgrund des Kreisgerichtsbezirksgesetzes vom 8. Dezember 1992 die Zahl der Kreisgerichte von 42 auf 25 reduziert wurde. Parallel hierzu entstanden die Arbeitsgerichtsbarkeit im Jahre 1991, die Sozialgerichtsbarkeit im Jahre 1992, die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Jahre 1993 sowie die Finanzgerichtsbarkeit im Jahre 1993.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit setzte sich aus dem Oberverwaltungsgericht sowie drei Verwaltungsgerichten, die Arbeitsgerichtsbarkeit aus dem Landesarbeitsgericht sowie vier Sozialgerichten zusammen. Außerdem wurde das Finanzgericht des Landes Brandenburg gebildet. Die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit ressortierte seitdem jedoch bis zu ihrer Umressortierung zum Justizministerium im Jahre 2005 beim Arbeits- und Sozialministerium.
Damit war im Bereich der ordentlichen und der Fachgerichtsbarkeit sowie der Staatsanwaltschaften bis Ende 1994 die strukturelle Umorganisation für Brandenburg abgeschlossen.  

Die Neuorganisation der Staatsanwaltschaften war rechtlich bereits unmittelbar nach dem Einigungsvertrag möglich gewesen. Aufgrund der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften (OrgStA) vom 30. Januar 1992 (JMBl. 1992 S. 34) wurde die Generalstaatsanwaltschaft am Sitz des Oberlandesgerichts in Brandenburg an der Havel und zunächst drei, im Jahre 1994 nach Vertikalteilung des in etwa das halbe Land Brandenburg umfassenden und deshalb zu großen Bezirks Potsdam vier Staatsanwaltschaften an den Sitzen der Landgerichte Potsdam, Frankfurt (Oder), Cottbus und Neuruppin eingerichtet. Zweigstellen bestehen bis heute in Eberswalde (StA Frankfurt (Oder)) und in Luckenwalde (StA Potsdam). Im Dezember 1991 gab es in Brandenburg 111 aus der DDR übernommene und 29 überwiegend aus Nordrhein-Westfalen stammende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Inzwischen bewältigen bei den Staatsanwaltschaften des Landes 258 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zwischen 190.000 und 200.000 Ermittlungsverfahren gegen bekannte Beschuldigte jährlich. 

2.    Strafvollzug und soziale Dienste 

Brandenburg hatte im Oktober 1990  12 Vollzugseinrichtungen übernommen. Die drei größten Anstalten waren Brandenburg, Cottbus und Frankfurt (Oder), die kleinsten Anstalten waren die für den Untersuchungshaftvollzug vorgesehenen Anstalten in Oranienburg und Prenzlau. Insgesamt standen in den vorhandenen Anstalten rund 1.800 Haftplätze zur Verfügung. Im Haushalt 1992 waren 1.302 Stellen für Strafvollzugsbedienstete vorgesehen, wobei ein gewisser Personalabbau bereits in dieser Zeit in Aussicht stand. Die Vollzugsanstalten des Landes Brandenburg waren nahezu überall in einem schlechten baulichen Zustand, der nur teilweise altersbedingt war. Problematisch war zu dieser Zeit außerdem die Vollzugssicherheit. Der Wegfall von mit rechtsstaatlichem Strafvollzug nicht zu vereinbarenden Sicherungsmitteln wie Laufgräben für Hunde, Elektrozäunen und Abhöranlagen ließ angesichts des unzureichenden baulichen Sicherheitsstandards sowie der Verunsicherung und teilweisen Demotivierung des Personals ein Vakuum entstehen, das es lohnend erscheinen ließ, Fluchtmöglichkeiten zu erproben. Nicht zuletzt deshalb war der Aufbau einer funktionierenden Sozialarbeit in den Anstalten von wesentlicher Bedeutung. Neu aufzubauen waren darüber hinaus die ambulanten sozialen Dienste der Justiz, die sich zukünftig mit Bewährungshilfe, Gerichtshilfe, Führungsaufsicht und in besonderem Maße mit dem Täter-Opfer-Ausgleich befasst haben. 

3.    Kassation, Rehabilitierung und Regierungskriminalität

       Die 15 Jahre nach Gründung des Landes Brandenburg im Wesentlichen abgeschlossene Rehabilitierung von zu Unrecht  verurteilten Bürgern der DDR und ihre Entschädigung sowie die nur in der Anfangszeit Brandenburgs bedeutsame Kassation von Unrechtsurteilen hat sich in der Rückschau als eine erfolgreiche Erledigung einer umfänglichen und außerordentlich schwierigen Aufgabe erwiesen. Es ist gelungen, insbesondere im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung, Entscheidungsstrukturen aufzubauen, die die große Anzahl betroffener Fälle in relativ kurzen Zeiten abarbeiten konnten. Die Aufgabe ist auch heute noch nicht endgültig abgeschlossen. Dies hängt jedoch nicht mit zögerlicher Bearbeitung der früheren Anträge, sondern mit einer durch mehrere Novellierungen  des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes erfolgten Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten zusammen. Abgeschlossen ist die strafrechtliche Aufarbeitung des Regierungs- und Parteiunrechts, dessen Schwerpunkt sich im Bereich der Rechtsbeugung abgespielt hat. Hierzu wurde in der Strafrechtsabteilung des Justizministeriums in enger Zusammenarbeit mit dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg und voller Billigung der politischen Leitung des Hauses die so genannte „Brandenburger Linie“ erarbeitet, die bis zur Entwicklung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesen Fällen davon ausging, dass Rechtsbeugungsfälle nur dann strafrechtlich zu verfolgen seien, sofern es sich um so genannte Exzessfälle handelt, das heißt um Situationen in der Strafjustiz der DDR, in denen Richter oder Staatsanwälte das für sie seinerzeit geltende Recht nur in exzessiver Form angewendet hatten oder die Verfahrensabläufe von rechtsstaatlichen Prinzipien weit entfernt waren.  Der Bundesgerichtshof hat später in einer Reihe von Grundsatzentscheidungen diese Linie bestätigt, so dass die sich ursprünglich aus dieser Sachbehandlung ergebende große Anzahl von Einstellungen verbleiben konnte. Diese Art und Weise der Abarbeitung der so genannten Regierungskriminalität auf der einen Seite und die zügige und nicht kleinliche strafrechtliche Rehabilitierung und Entschädigung der Opfer auf der anderen Seite, die im Wesentlichen zeitgleich erfolgten, waren maßgeblich für den letztlich unproblematischen Ablauf der Bewältigung dieser schwierigen gesellschaftlichen Aufgabe.  

IV.   Besonderheiten und Chancen 

Brandenburgs geographische Lage, die insbesondere von der langen Grenze zu Polen, die zugleich über ein Jahrzehnt lang EU-Außengrenze war, gekennzeichnet war sowie die geographische Umfassung des Ballungsraums Berlin haben insbesondere bei der Kriminalitätsbekämpfung besondere Herausforderungen mit sich gebracht, denen sich die brandenburgische Strafjustiz in besonderem Maße gewachsen gesehen hat. Auch im Jahr 2005 ist Brandenburg bundesweit Vorreiter beim Täter-Opfer-Ausgleich, dem beschleunigten Strafverfahren, der effektiven Bekämpfung extremistischer Gewalt, eines modernen, an der Resozialisierung orientierten Strafvollzugs und der Konzentration auf Opferschutz und Opferhilfe. Zugleich hat die brandenburgische Justiz auf allen Ebenen und in allen Fachbereichen besonders enge grenzüberschreitende Kontakte zu den entsprechenden Justizbehörden Polens aufgebaut. Die sich aus solchen Entwicklungen ergebenden Möglichkeiten für die Zukunft lassen 15 Jahre nach Beginn des Justizaufbaus in Brandenburg erkennen, dass die Überlegungen von 1990 und in den folgenden Jahren insoweit zutreffend und zukunftsweisend waren. 

 Abteilungsleiter a. D. Prof. Dr. Michael Lemke