Entstehungsgeschichte der Staatsanwaltschaften in Deutschland
Um die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts brachten die in der französischen Revolution begründeten und auch nach Deutschland getragenen Ideen der Aufklärungszeit moderne, uns heute selbstverständlich erscheinende Vorstellungen für das Strafverfahrensrecht mit sich. Bis dahin herrschte noch ein vom mittelalterlichen Inquisitionsprozess geprägtes Strafverfahren mit uns heute ebenso simpel wie ungerecht anmutenden Beweisregeln vor; bei fehlendem Geständnis diente Folter – in Preußen allerdings nur bis zu deren Abschaffung durch Friedrich den Großen im Jahr 1740 – als Mittel zur Wahrheitsfindung und die Aussage zweier Zeugen reichte in der Regel für eine Verurteilung aus. Insbesondere war bis dahin sowohl für die Ermittlungen als auch die nicht-öffentliche Urteilsfindung in der Regel ein und derselbe Richter zuständig. Dessen Objektivität blieb aufgrund seiner Doppelrolle verständlicher Weise auf der Strecke, bedingte doch die Befassung mit den Ermittlungen geradezu eine vorurteilsbehaftete Entscheidung im späteren Verfahren.
Neben Forderungen nach einem liberaleren Strafprozess unter Mitwirkung von Laienrichtern in einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung wurde daher – auch im Zusammenhang mit dem Postulat nach einer unparteilichen Gerichtsbarkeit – zunehmend der Ruf nach einem für die Ermittlungen zuständigen und von den Gerichten unabhängigen „Gesetzeswächteramt“ laut, den Staatsanwaltschaften.
Nachdem für bestimmte Verfahren erstmals im Großherzogtum Baden bereits 1831 eine Ermittlungs- und Anklagebehörde eingerichtet wurde, erfolgte zunächst 1846 in Berlin und 1849 in Preußen insgesamt die Einführung von Staatsanwaltschaften. Im Anschluss an die Gründung des Deutschen Reiches fand die Institution der Staatsanwaltschaft gemeinsam mit zahlreichen weiteren liberalen Grundsätzen Eingang in zwei wesentliche und – trotz zahlreicher Änderungen – in ihren Kernaussagen noch heute geltende Werke des Strafprozessrechts: die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), jeweils in Kraft getreten am 1. Oktober 1879.


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