Aufgaben und Organisation der Sozialen Dienste der Justiz
Aufgaben und Organisation der Sozialen Dienste der Justiz
im Land Brandenburg
Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz
Vom 30. Juli 2007
| 1 |
Aufgabe
Die Aufgaben der Sozialen Dienste der Justiz sind: |
| 1.1 |
Gerichtshilfe |
| 1.1.1 |
Gerichtshilfe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (§ 160 Abs. 3 StPO) |
| 1.1.2 |
Frühhilfe durch Einleitung sozialer Hilfsmaßnahmen, wenn sich beim Beschuldigten oder seinen Angehörigen im Rahmen von Ermittlungsverfahren Notlagen herausstellen, soweit die Einleitung und Durchführung dieser Hilfen nicht bereits durch andere Träger gewährleistet ist |
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1.1.3 |
Haftentscheidungshilfe zur Vermeidung oder Verkürzung von Haft, namentlich im Rahmen von Entscheidungen über die Beantragung, Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, insbesondere durch Ermittlungen über die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen und durch Vermittlung sozialer Hilfen, insbesondere der Beschaffung von Wohnraum, Heim- und Arbeitsplätzen |
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1.1.4 |
Gerichtshilfetätigkeit im Rahmen des Zwischen- und Hauptverfahrens |
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1.1.5 |
Gerichtshilfetätigkeit im Rahmen von Entscheidungen, die dem Urteil nachfolgen (§ 463d StPO) |
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1.1.6 |
Durchführung von Maßnahmen, die der Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit dienen |
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1.1.7 |
Gerichtshilfetätigkeit im Rahmen von Entscheidungen im Gnadenverfahren und Verfahren |
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1.2 |
Täter-Opfer-Ausgleich |
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1.3 |
Bewährungshilfe |
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1.3.1 |
Nach Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56, 56d StGB, §§ 24, 25, 113 JGG) |
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1.3.2 |
Nach Aussetzung des Strafrestes (§§ 57, 57a StGB, § 88 JGG) |
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1.3.3 |
Im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68a StGB) |
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1.3.4 |
Nach Gnadenentscheidungen |
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1.3.5 |
Mitwirkung bei der Gründung von regionalen Arbeitsgemeinschaften der Straffälligenhilfe und Mitarbeit in diesen Arbeitsgemeinschaften |
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2 |
Organisation der Sozialen Dienste der Justiz |
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2.1 |
Die Sozialen Dienste der Justiz gehören zum Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz. Sie führen die Bezeichnung „Soziale Dienste der Justiz im Land Brandenburg". |
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2.2 |
Die Sozialen Dienste der Justiz sind dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zugeordnet |
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2.3 |
Sie gliedern sich in Dienstsitze, die für die in der Anlage bezeichneten Regionen zuständig sind. Die Dienstsitze führen die Bezeichnung „Soziale Dienste der Justiz im Land Brandenburg - Dienstsitz ...". |
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2.4 |
Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts kann mit Zustimmung des Ministeriums der Justiz auch an anderen als den in der Anlage genannten Orten Dienstsitze einrichten oder Dienstsitze zusammenfassen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialen Dienste der Justiz geboten ist. |
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2.5 |
Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts kann die unter Nummer 1 genannten Aufgaben konkretisieren, mit Zustimmung des Ministeriums der Justiz auch einschränken und weitere Aufgaben vorsehen |
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3 |
Aufsicht |
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3.1 |
Das Ministerium der Justiz ist oberste Dienst- und Fachaufsichtsbehörde für die Sozialen Dienste der Justiz. |
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3.2 |
Die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über die Sozialen Dienste der Justiz übt der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aus. Die fachliche Weisungsbefugnis der Richter und Staatsanwälte bleibt davon unberührt |
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3.2.1 |
Beim Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist im Dezernat 2 ein Sachgebiet für die Sozialen Dienste der Justiz eingerichtet. Der Sachgebietsleiter muss ausgebildeter Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagoge sein oder den Abschluss Bachelor of Arts beziehungsweise Master of Arts Soziale Arbeit aufweisen und im Besitz der staatlichen Annerkennung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge sein. Das Sachgebiet ist mit der für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl weiterer Bediensteter zu besetzen. |
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3.2.2 |
Dem Sachgebietsleiter obliegen, vorbehaltlich gesonderter Zuweisung, namentlich folgende Aufgaben:
Er ist gegenüber den Mitarbeitern der Sozialen Dienste der Justiz weisungsbefugt. |
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3.3 |
Zur Unterstützung des Sachgebietsleiters und zur Vertretung der fachlichen und dienstlichen Belange der Mitarbeiter bestellt der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in den Geschäftsbereichen der Landgerichtsbezirke Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam aus den Reihen der Sozialarbeiter und Sozialpädagogen der Sozialen Dienste der Justiz jeweils einen beauftragten Sprecher. |
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3.3.1 |
Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestellt die beauftragten Sprecher für die Dauer von vier Jahren. Er kann sie, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen, vorzeitig abberufen |
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3.3.2 |
Die Sozialarbeiter und Sozialpädagogen der Sozialen Dienste der Justiz des jeweiligen Geschäftsbereichs können dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Angabe einer Reihenfolge Bestellvorschläge für den beauftragten Sprecher unterbreiten. Will der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts von den ihm unterbreiteten Vorschlägen |
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3.3.3 |
Die beauftragten Sprecher sind bis zu 40 % von ihrer sozialarbeiterischen
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3.3.4 |
Den beauftragten Sprechern obliegen, vorbehaltlich gesonderter Zuweisung, namentlich folgende Aufgaben für ihren Geschäftsbereich:
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| 3.3.5 |
Die beauftragten Sprecher unterliegen den Weisungen des Sachgebietsleiters. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben sind sie gegenüber den Mitarbeitern ihres Geschäftsbereichs weisungsbefugt. |
| 4 |
Dienstsitzsprecher Die Sozialarbeiter und Sozialpädagogen eines bestimmten Dienstsitzes können aus ihren Reihen einen Sprecher wählen, sofern ihnen dies im Hinblick auf die Mitarbeiterzahl und die spezifischen Belange geboten erscheint. Den Dienstsitzsprechern obliegen insbesondere folgende Aufgaben für ihren Dienstsitz:
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| 5 |
Fachbereiche |
| 5.1 |
Für die im Rahmen der Sozialen Dienste der Justiz wahrzunehmenden Aufgaben nach Nummer 1 sind die Fachbereiche
gebildet. |
| 5.2 |
Die Einrichtung weiterer Fachbereiche bleibt der Entscheidung des Ministeriums der Justiz vorbehalten. |
| 6 |
Geschäftsverteilung |
| 6.1 |
Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestimmt durch Geschäftsverteilungsplan, wie die Aufgaben der Sozialen Dienste der Justiz auf die einzelnen Sozialarbeiter und Sozialpädagogen zu verteilen sind. Unberührt hiervon bleibt das Bestimmungsrecht der Staatsanwälte und Richter im Einzelfall. Durch die Geschäftsverteilung ist sicherzustellen, dass Aufgaben oder Aufgabengruppen von fachlich entsprechend qualifizierten Sozialarbeitern und Sozialpädagogen wahrgenommen werden. Nicht ausgeschlossen ist die Zuweisung von Aufgaben verschiedener Fachbereiche an denselben Mitarbeiter. |
| 6.2 |
Ein Sozialarbeiter oder ein Sozialpädagoge soll jedoch nicht Tätigkeiten verschiedener Fachbereiche ausüben, sofern diese zu den unter den Nummern 1.1.1 bis 1.1.4, 1.2 und 1.3 bezeichneten Aufgaben gehören und ein und denselben Klienten betreffen. Von dieser Regel kann abgewichen werden
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| 6.3 |
Einer schriftlichen Einverständniserklärung des Klienten bedarf es bei Übernahme von Gerichtshilfeaufgaben nach vorausgegangenen abgeschlossenen Ausgleichsbemühungen durch denselben Mitarbeiter und bei Tätigkeiten ein und desselben Mitarbeiters im Rahmen der Gerichtshilfe und Bewährungshilfe. |
| 7 |
Tätigwerden der Sozialen Dienste der Justiz |
| 7.1 |
Im Fachbereich Bewährungshilfe werden die Sozialarbeiter und Sozialpädagogen nach Rechtskraft der Entscheidung des erkennenden Gerichts, der Strafvollstreckungskammer oder der Gnadenbehörde tätig. Sie können auch vor Rechtskraft der Entscheidung mit Einverständnis des Betroffenen, auf die Mitteilung des Gerichts, der Vollstreckungs-, Vollzugs-, oder Gnadenbehörde hin, dass die Bestellung eines Bewährungshelfers zu erwarten ist, tätig werden. Mit Zustimmung des Verurteilten können sie in Abstimmung mit dem zuständigen Bediensteten der Anstalt ebenfalls - gegebenenfalls durch Aufsuchen des Betroffenen in der Anstalt - tätig werden, wenn die Aussetzung der Strafe, der Reststrafe oder der Maßregel durch Widerruf oder durch eine neue Verurteilung erledigt und der Verurteilte in eine Anstalt eingewiesen ist. |
| 7.2 |
In den Fachbereichen Gerichtshilfe und Täter-Opfer-Ausgleich werden die mit diesen Aufgaben befassten Sozialarbeiter und Sozialpädagogen auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft, eines Gerichts, einer Gnadenstelle oder einer mit Register-Vergünstigungssachen befassten Stelle tätig. In Angelegenheiten der Gerichtshilfe und des Täter-Opfer-Ausgleichs können sie auch auf Antrag des von der Maßnahme Betroffenen tätig werden. Sie sollen sich in diesen Fällen um die Einholung eines Auftrags vonseiten der zuständigen Stelle (Gericht, Staatsanwaltschaft) bemühen. |
| 8 |
Fachliche Förderung - Fortbildung, Supervision, Methodik des Handelns |
| 8.1 |
Fortbildung und Supervision sind unverzichtbare Bestandteile professioneller Sozialarbeit. Sie dienen der Kontrolle beruflichen Handelns und sind darauf gerichtet, die Kompetenz der Sozialarbeiter und Sozialpädagogen in den Arbeitsfeldern der Sozialen Dienste der Justiz im Land Brandenburg zu fördern. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts trägt Sorge für die fachliche Förderung und die fachliche Weiterentwicklung der Sozialen Dienste der Justiz. Dazu gehören insbesondere:
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| 8.2 |
Die Sozialarbeiter und Sozialpädagogen reflektieren ihre Arbeit in regelmäßigen Fallbesprechungen unter fachlichen Gesichtspunkten. Diese Besprechungen dienen dem Ziel, das berufliche Handeln gegenseitig zu kontrollieren und angewandte Methoden weiter zu entwickeln. |
| 8.3 |
In geeigneten Fällen ist Teamarbeit anzustreben, insbesondere bei der Wahrnehmung.
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| 9 |
Dienstbesprechungen |
| 9.1 |
Kommunikation ist Grundlage der Zusammenarbeit auf allen Ebenen der |
| 9.2 |
Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sorgt für die Durchführung von regelmäßigen Dienstbesprechungen, insbesondere:
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| 9.3 |
Mindestens einmal jährlich findet ein Jahresgespräch des Ministeriums der Justiz mit dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts statt, an dem auch die beauftragten Sprecher teilnehmen. |
| 10 |
Zusammenarbeit |
| 10.1 |
Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Personen Die Sozialarbeiter und Sozialpädagogen der Sozialen Dienste der Justiz im Land Brandenburg arbeiten mit den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugseinrichtungen und Einrichtungen des Maßregelvollzugs, sowie mit Behörden, Vereinen und Mitarbeitern der öffentlichen und freien Träger der Sozialarbeit und Straffälligenhilfe eng zusammen. |
| 10.2 |
Regionale Arbeitsgemeinschaften Die Sozialarbeiter und Sozialpädagogen der Sozialen Dienste der Justiz wirken auf die Gründung regionaler Arbeitsgemeinschaften der Straffälligenhilfe hin und arbeiten in diesen mit kirchlichen Einrichtungen, freien Trägern und Behörden zur Erreichung unter anderem der folgenden Zwecke zusammen:
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| 10.3 |
Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Straf- und Maßregelvollzugs Die Sozialarbeiter und Sozialpädagogen der Sozialen Dienste der Justiz sollen im Hinblick auf die Wiedereingliederung der Inhaftierten bei Bedarf frühzeitig mit den Vollzugseinrichtungen, namentlich den dort tätigen Sozialarbeitern und Sozialpädagogen, zusammenarbeiten und bei der Vorbereitung der Entlassung insbesondere dann mitwirken, wenn zu erwarten oder bereits entschieden ist, dass sie Bewährungshilfeaufgaben für den Inhaftierten übernehmen (§§ 57 Abs. 3 Satz 2, 57a, 67b, 67d StGB und § 88 Abs. 1, 3, 6 JGG). Auf Ersuchen der Vollzugseinrichtungen und mit Einverständnis des Inhaftierten äußern sich diejenigen Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Justiz, die mit den Betroffenen bereits befasst waren zu Umständen und Angelegenheiten, die für die Vollzugsplanung und/oder die Entlassungsvorbereitung von Bedeutung sind. |
| 10.4 |
Zusammenarbeit mit den für die Nachtragsentscheidungen über die Strafaussetzung zuständigen Stellen Die mit Bewährungshilfeaufgaben befassten Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sind gehalten, alle sechs Monate nach Ablauf der Mindestbewährungszeit zu prüfen, ob die Abkürzung der Bewährungszeit oder der Dauer der Führungsaufsicht in Betracht kommt. Bereits eineinhalb Jahre nach Rechtskraft des Urteils, danach in halbjährigen Abständen sollen sie prüfen, ob die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers noch erforderlich ist oder aufgehoben werden kann. Sie machen das Ergebnis mit den wesentlichen Gründen aktenkundig. Gegebenenfalls wirken sie bei den zuständigen Stellen auf eine ihrem Prüfungsergebnis entsprechende Entscheidung hin. |
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11 |
Ehrenamtliche Mitarbeiter |
| 11.1 |
Unbeschadet des Rechts der Gerichte, ehrenamtliche Bewährungshelfer zu bestellen, sollen die Sozialarbeiter und Sozialpädagogen der Sozialen Dienste der Justiz ehrenamtliche Mitarbeiter an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen. |
| 11.2 |
Ehrenamtliche Mitarbeiter werden vom Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zugelassen. Die Zulassung wird in der Regel zur Mitarbeit bei einem Sozialarbeiter/Sozialpädagogen erteilt. |
| 12 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. September 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 18. Februar 1994 (JMBl. S. 33), geändert durch Allgemeine Verfügung vom 2. Oktober 1997 (JMBl. S. 135), außer Kraft. Potsdam, den 30. Juli 2007 Die Ministerin der Justiz |


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